Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Datenverwaltung
1.1 Die Vitatel AG (Vitatel) stellt das Notrufsystem zur Verfügung und erbringt Servicedienstleistungen für den Servicebenutzer (Kunde) auf
Grund des Servicevertrages und der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Vereinbarungen können
nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch Vitatel erfolgen.
1.2 Der Vertrag tritt definitiv in Kraft, wenn der Kunde den Servicevertrag unterschrieben hat und diesen nicht innerhalb
7 Tagen schriftlich bei Vitatel widerruft.
1.3 Bei einem Rücktritt, innerhalb 7 Tagen, werden die Installation mit CHF 94.- und CHF 94.- für das Löschen der Datenmaske, sowie die
Wiederinstandsetzung des Telefons in Rechnung gestellt.
1.4 Der Service ist nach der Installation aktiviert. Bis 22.00 Uhr werden die Daten in der Notrufzentrale ergänzt.
1.5 Bestandteil des Vertrages ist der Benutzerfragebogen des Kunden. Datenänderungen sind Vitatel umgehend telefonisch mitzuteilen.
Diese Änderungen müssen schriftlich an Vitatel bestätigt werden.
1.6 Vitatel haftet nicht für Situationen die durch falsche Kundenangaben entstanden sind.
1.7 Änderungen des Telefonnetz-Anbieters sind unverzüglich an Vitatel zu melden. Bei Unterlassung haftet Vitatel nicht für Notrufe die nicht
ausgelöst werden können.
2.0 Lieferung des Notrufsystems
2.1 Die Lieferung des Notrufsystems erfolgt durch einen von Vitatel beauftragten Servicemitarbeiter.
3.0 Installation
3.1 Die Installation beinhaltet: Anschliessen des Vitatel-Telefons an den bestehenden einsteckbaren Telefonanschluss, sicherstellen der
Stromversorgung, Funktionsprüfung des Systems und des Armbandes, Testanruf durch den Kunden, Erklärung des gesamten Service-
systems, sowie Eingabe der Daten in der Notrufzentrale.
3.2 Zusatzleistungen wie Mehrfach-Stecker, ADSL Filter und Verlängerungskabel werden separat verrechnet.
3.3 Die Installations- und Depotgebühren sind innert 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu überweisen.
4.0 Installationsarbeiten, die nicht durch Vitatel ausgeführt werden
4.1 Verlegen der Anschlusskabel hinter der Sockelleiste. Sämtliche Unterputz-Arbeiten. Verlegen und Einsetzen von Stromsteckdosen.
Verlegen und Anschliessen neuer Telefonsteckdosen. Dies muss durch einen Elektriker vorbereitet werden.
4.2 Ein einsteckbarer Telefon- und in der Nähe ein Stromanschluss muss vorhanden sein. Ansonsten muss dies von einem Elektriker vorab
montiert werden.
4.3 Sämtliche Installationen und Arbeiten des Elektrikers gehen zu Lasten des Kunden.
5.0 Serviceleistungen
5.1 Betätigt der Kunde den Knopf des Handsenders, stellt das Notrufsystem automatisch den Sprechkontakt zwischen der Notrufzentrale
und dem Kunden her.
5.2 Die Mitarbeiter der Notrufzentrale sehen nach der Alarmauslösung, auf ihren Bildschirmen sämtliche über den Kunden vorhandenen
Informationen.
5.3 Im Gespräch mit dem Kunden wird festgestellt, in welcher Form Hilfe benötigt wird. Ist eine Kontaktaufnahme zum Kunden nicht möglich,
wird sofort der vereinbarte Massnahmenplan eingeleitet.
5.4 Durch die Notrufzentrale wird Hilfe organisiert und die entsprechenden Personen laut Benutzerfragebogen alarmiert.
5.5 Die Kosten für die Hilfeleistung dritter Personen, Hilfsorganisationen und Rettungsdienste gehen zu Lasten des Kunden. Auch dann,
wenn der Kunde aus Versehen einen Notruf auslöst, hat dieser die Kosten zu tragen. Jeder Notruf zählt als Auftrag des Kunden und
wird in der Notrufzentrale im Ereignisbericht erfasst.
5.6 Bei einem Systemausfall von Seiten des Festnetz-Anbieters oder anderen äusseren Einflüssen wie z.B. Naturkatastrophen kann Vitatel
nicht haftbar gemacht werden.
6.0 Telefon-, Hilfs- und Rettungsdienstgebühren
6.1 Stille Anrufe die das Vitatel-Telefon, zur wöchentlichen Überprüfung des Systems auslöst, werden mit ungefähren CHF -.20 pro Anruf
berechnet. Diese Gebühren werden über die Telefonrechnung des Kunden abgerechnet.
6.2 Vitatel sowie die Notrufzentrale handeln immer im Auftrag des Kunden. Vitatel sowie die Notrufzentrale können für entstandene Kosten
nicht haftbar gemacht werden. Die Gebühren für die Benachrichtigung von Hilfskräften und Angehörigen trägt Vitatel, sofern der Service
nicht übermässig beansprucht wird.
7.0 Depotgebühr/Leihbedingungen
7.1. Die Installations- und Depotgebühren sind innert 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu überweisen.
7.2 Das Notrufsystem mit Zubehör bleibt Eigentum von Vitatel. Der Kunde wird das geliehene Notrufsystem mit der notwenigen Sorgfalt
behandeln und gegen unbefugten Zugriff schützen. Er wird keine Änderungen am Leihgegenstand vornehmen und insbesondere die
Gerätetenummer des Herstellers weder beschädigen noch entfernen.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Notrufsystem mit allem Zubehör nach Kündigung des Vertrages innert 7 Tagen an Vitatel zurückzusenden.
Ebenso sollte für eine allfällige Gutschrift, eine gültige Bank- oder Postkontonummer mit IBAN-Nummer und dem dazu passenden
Namen und Adresse des Kontobesitzers beiliegen. Für das Löschen der Datenmaske, die Abschlussrechnung und die
Wiederinstandsetzung des Telefons berechnet Vitatel CHF 94.-.
7.4 Ist der Kunde mit der Rückgabe in Verzug, hat er Vitatel die entstehenden Umtriebe zu ersetzen. Als Mindest-Schadenersatz behält
Vitatel die Depotgebühr.
7.5 Die Depotgebühr wird rückvergütet, wenn das Notrufsystem unbeschädigt und funktionsfähig an Vitatel zurückgegeben wird und Vitatel
keine Schadenersatz-Forderungen gegenüber dem Kunden hat.
7.6 Kommt das Notrufsystem abhanden oder ist beschädigt, werden folgende Wiederbeschaffungskosten verrechnet oder in Abzug gebracht:
Vitatel-Telefon CHF 250.-, pro Armband CHF 80.-, Netzadapter
CHF 25.- und pro Anschlusskabel CHF 10.-.
8.0 Reparaturen
8.1 Defekte Geräte müssen vom Kunden an Vitatel gemeldet werden.
8.2 Ein Servicemitarbeiter wird dies telefonisch mit dem Kunden abklären und wenn möglich beheben. Andernfalls wird ein
Servicemitarbeiter beim Kunden vorbei gehen, den Defekt beheben oder das Gerät austauschen.
8.3 Ist der Defekt auf eindeutiges Selbstverschulden des Kunden zurück zu führen wird der Besuch und die Reparatur in Rechnung gestellt.
9.0 Servicegebühren/Verzug/Preisänderungen
9.1 Die Servicegebühren sind jeweils auf den 1. des Monats im Voraus mit Einzahlungsschein zu überweisen.
9.2 Bei Nichtbezahlung der Servicegebühr bis zum 5. des laufenden Monates tritt automatisch der Verzug ein.
9.3 Befindet sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, wird ein Verzugszins von 5% berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens durch Vitatel bleibt vorbehalten.
9.4 Befndet sich der Kunde in Verzug, ist Vitatel berechtigt, die Servicedienstleistungen mit sofortiger Wirkung zu sperren.
9.5 Befindet sich der Kunde mit mehr als 2 Monatsraten in Verzug, ist Vitatel berechtigt, den Vertrag ohne weitere Fristverlängerung fristlos
zu kündigen. In diesem Falle ist Vitatel berechtigt, dem Kunden die Servicegebühren bis zum nächstmöglichen ordentlichen
Kündigungstermin als Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt
vorbehalten.
9.6 Der Kunde kann Forderungen von Vitatel nur dann mit eigenen Forderungen gegen Vitatel verrechnen, wenn diese rechtskräftig
gerichtlich festgestellt, oder von Vitatel schriftlich anerkannt sind.
9.7 Preisänderungen oder andere Vertragsänderungen werden 3 Monate nach der Mitteilung wirksam. Im Fall von Preisänderungen oder
Vertragsänderungen hat der Kunde das Recht, innerhalb eines Monates nach der Mitteilung den Vertrag auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die
Preisänderungen bzw. Vertragsänderungen als akzeptiert und treten wie angekündigt in Kraft.
10.0 Vertragsdauer/Kündigung
10.1 Die Mindestlaufzeit beträgt 6 Monate.
10.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, auf das Ende der Mindestlaufzeit von
6 Monaten gekündigt werden.
10.3 Die Kündigung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Danach gelten die unter Absatz 7.3. erwähnten Bedingungen. Wird gewünscht,
dass ein Servicemitarbeiter das Vitatel deinstalliert und abholt werden zusätzlich CHF 94.- in Rechnung gestellt.
10.4 Beim Ableben oder beim Umzug des Kunden in ein Alters- oder Pflegeheim gelten die gleichen Vertragsbedingungen.
10.5 Wird vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Monate gekündigt, werden bei der Schlussabrechnung die noch offenen Servicegebühren in
Abzug gebracht.
10.6 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die
Serviceleistungen missbraucht werden, oder wenn Vitatel aus technischen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte die
Serviceleistungen zu erbringen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist Vitatel befugt die Serviceleistungen mit sofortiger Wirkung
zu sperren.
11.0 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
11.1 Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort ist am Sitz von Vitatel.